Schlagwortarchiv für: Haus

Es ist umstritten, in welchem Maße Eigentümer, mit einer Beteiligung an Sondereigentumen, Stimmrecht haben.

Oft wird suggeriert, dass ein Eigentümer, der an mehreren Wohnungen berechtigt ist, das Wahlrecht hat, für welche Wohnung er sein Stimmrecht ausübt. Für die andere Wohnung läge dem Eigentümer ein Stimmrechtsausschluss vor, da die Vermehrung der Rechte nicht zu einer Vermehrung der Stimmen führen darf (nach §§ 25 Abs. 5 WEG). Dieses Verständnis ist allerdings falsch.

Es ist korrekt, dass sogenannte Sondereigentümer eine Stimme für die ihm allein gehörende Einheit hat und eine Mitbestimmberechtigung für jene Einheit, an der er einen Bruchteil hält, wobei für diese Einheit die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe aus § 25 Abs. 2 S. 2 WEG ergebe. Diese Frage wurde vom BHG bisher explizit offengelassen.

Keine Stimmrechtsvermehrung bei Wohneigentum mehrerer Personen zulässig 

§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG bezieht sich auf die Wohnungseigentümer und sorgt dafür, dass jedem Alleineigentümer eine Stimme zusteht. Auf der folgenden Seite § 25 Abs. 2 S. 2 WEG wird das Recht eingeschränkt, falls eine Wohnung im Eigentum mehrerer Personen steht. Die Einschränkung führt lediglich dazu, dass weiterhin nur eine Stimme besteht, die die Eigentümer einheitlich ausüben müssen. Die bestimmende Regel über die Stimmrechte ist § 25 Abs. 2 S. 1 WEG. Entscheidend ist deswegen, ob die Eigentümer verschiedener Einheiten identisch sind oder nicht.

Besteht eine Teilidentität, wird nicht von demselben Wohnungseigentümer, sondern von verschiedenen Eigentümern ausgegangen, denen auch jeweils ein Stimmrecht zusteht. Sind diese Gemeinschaften nicht in vollem Umfang personenidentisch, dann sind bereits nach materiellem Recht für die Wohnungen verschiedene Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Außerdem muss eindeutig klar sein, wieviel Stimmen bei einer Abstimmung berücksichtigt werden müssen.

Stimmrechtsauschluss von Eigentümern gemeinschaftlichen Eigentums ist ungültig 

Ein Ergebnis, welches das Stimmrecht nur für die Köpfe berücksichtigt, die daraus resultieren, dass die betreffenden Alleineigentümer einer Wohnung sind und das gemeinschaftliche Eigentum unbeachtet lässt, ist ausgeschlossen. Angesichts der Bedeutung des Stimmrechtes in der Versammlung als das zentrale Mitgliedschaftsrecht des Wohnungseigentümers, hätte ein derartiger Stimmrechtsausschluss einer eindeutigen gesetzgeberischen Regelung bedurft.

Dr. Olaf Riecke

www.riecke-hamburg.de

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Haben Sie Fragen? Herrn Jan Wilhelm Kunze können Sie unter 0511 / 33 70 736 telefonisch sowie per Mail unter bewerbung@kunze-immo.de erreichen. Er gibt Ihnen gern Auskunft und beantwortet Ihre Fragen. Wir melden uns zügig nach dem Eingang Ihrer Bewerbung.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

**Zwei neue Azubis bereichern Kunze Immobilien e. K.**

Wir freuen uns jedes Jahr neue Auszubildende begrüßen zu dürfen. Somit können wir die jungen Generationen bestens auf die Berufswelt in der Immobilienbranche vorbereiten! Wir sind froh, junge Menschen im Unternehmen zu haben, weil sie unsere Zukunft ausmachen. Wir bewundern besonders die Motivation und das Engagement der Auszubildenden.

Ausbildung ist Zukunft!

Auch zum Ausbildungsjahr 2020/21 nimmt Kunze Immobilien e. K. zwei neue Auszubildende auf, die den abwechslungsreichen Beruf des/der Immobilienkaufmann/-frau innerhalb von drei Jahren erlernen.

Wir freuen uns auf eine lehrreiche und erfreuliche Zusammenarbeit in unserem Unternehmen und wünschen unseren Azubis einen guten Start in die Ausbildung!

** Ausbildung zum Immobilienkauffmann / Immobilienkauffrau erfolgreich bestanden! – Herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Ausbildung**

Ausbildung ist Zukunft!

Das Ausbildungsjahr 2019/20 ist zu Ende! Aufgrund der aktuellen Entwicklung um COVID-19 dauerte die Prüfungszeit länger als sonst. Trotz der aktuellen Situation sind wir sind stolz auf unsere Auszubildenden und gratulieren herzlich zur bestandenen Abschlussprüfung. Eine sehr lernintensive sowie lernreiche Zeit bei Kunze Immobilien e. K. liegt hinter unseren Auszubildenden, aber umso größer ist die Freude, dass dieser Schritt im Leben erfolgreich abgeschlossen wurde.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg auf ihrem Weg ins Berufsleben!

Auch künftig werden wir uns für eine fundierte Ausbildung von jungen Menschen einsetzen. Jan Wilhelm Kunze, Leiter der Immobilienvermittlung und Mitglied der Geschäftsführung, war in diesem Jahr das erste Mal ein Vollständiges Mietglied des  Prüfungsausschuss der IHK Hannover.

**Das Grundbuch – warum das Grundbuch so wichtig ist und ein Blick hinein vor jedem Immobilienkauf zwingend durchgeführt werden sollte**

Wenn Sie sich für den Kauf einer Immobilie interessieren, dann sollten Sie das Grundbuch kennen. Im folgenden Beitrag finden Sie alle relevanten Informationen und wir decken auf, wo böse Überraschungen auf Sie warten könnten.

Allgemeines

Das Grundbuch ist das öffentliche Register für Grundstücke, welches von den zuständigen Amtsgerichten geführt wird und enthält Informationen über den Eigentümer, Rechten am Grundstück und über eventuelle Belastungen des Grundstücks. Mit einem Blick in das Grundbuch können Sie sich schnell und verlässlich über die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück informieren. Für Eigentumswohnungen gibt es pro Wohnung ein eigenes Wohnungsgrundbuch. Erbbaurechte haben ebenfalls ein eigenes Grundbuch, das Erbbaugrundbuch.

Damit Sie Einsicht in ein Grundbuch erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse vorweisen.

Personen bzw. Institutionen mit berechtigtem Interesse sind:

  • die Eigentümer des Grundstücks
  • Potenzielle Käufer, jedoch erst wenn ein Nachweis von Kaufvertragsverhandlungen mit dem Verkäufer vorliegt
  • Gläubiger des Eigentümers, die einen Vollstreckungstitel haben und eine Zwangsversteigerung des entsprechenden Objektes veranlassen wollen
  • Kreditinstitute, wenn das Bauland bzw. die Immobilie als Kreditsicherheit dienen soll
  • Notare, Gerichte oder andere Behörden sowie Vermessungsingenieure, die öffentlich bestellt sind.
Inhalt

Das Grundbuch lässt sich in die Aufschrift, in das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen gliedern.

Aufschrift:

Auf dem „Deckblatt“ des Grundbuchs sind das zuständige Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, der Band sowie die Aktennummer des Blattes des Grundbuchs vermerkt. Die Aufschrift beinhaltet ebenfalls die Art des Grundbuchs. Es gibt z. B. das Teileigentumsgrundbuch, das Wohnungsgrundbuch und das Erbbaugrundbuch.

Bestandsverzeichnis:

Hier sind Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage sowie Größe des Grundstücks aufgeführt. Ggf. sind auch Miteigentumsanteile an einem anderen Grundstück eingetragen. Weiter sind im Bestandsverzeichnis sogenannte Herrschvermerke notiert. Diese weisen auf Rechte hin, die zugunsten des Grundstückes bestehen z. B. das Wegerecht, das erlaubt ein anderes Grundstück zu durchqueren.

Abteilung I:

Hier ist der Eigentümer des Grundstücks vermerkt oder der Erbbauberechtigter. Wenn eine Immobilie ihren Besitzer wechselt, müssen die Grundbucheinträge in Abteilung I immer aktualisiert werden. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer wie ein Ehepaar oder eine Erbengemeinschaft, sind hier die Anteile am Grundstück der einzelnen Eigentümer aufgelistet.

Abteilung II:

Alle Lasten und Beschränkungen sind in Abteilung II verzeichnet. Dieses sind Wege- und Leitungsrechte sowie Nießbrauch- und Wohnungsrechte oder Vorkaufsrechte. Ebenso sind sogenannte Vermerke zu finden, die auf bestimmte Umstände hinweisen. Diese Umstände sind außerhalb des Grundbuchs eingetreten und wirken sich meistens negativ auf das Grundstück aus z. B. die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Insolvenzvermerke. Wenn man einem Käufer das Grundstück gewissermaßen sichern will, dann findet man den Namen des Käufers in Abteilung II unter Auflassungsvormerkung.

Abteilung III:

Die letzte Abteilung ist ebenfalls essentiell für die Abwicklung eines Grundstückskaufs. Hier finden Sie die Grundpfandrechte, d. h. insbesondere Grundschulden und Hypotheken.

Achtung bei Grundpfandrechten

Die finanzierenden Banken lassen zur Absicherung ihrer Kredite üblicherweise eine Grundschuld im Grundbuch eintragen. Kauft ein Käufer die Immobilie ohne dass die Grundschuld gelöscht ist, tritt der Käufer in diese Schuld ein, da das Grundstück für die Schuld haftet. Daher ist immer darauf zu achten, dass alle Grundschulden in der Abwicklung des Immobilienkaufs gelöscht werden.

Vergewissern Sie sich, das der Verkäufer oder die Bank den Grundschuldbrief und eine von der Bank erteilte Löschungsbewilligung vorweisen kann. Falls dies nicht der Fall ist, erklärt das Amtsgericht die Hypothek in einem Aufgebotsverfahren als ungültig. Diesen Vorgang können Sie beantragen oder durch einen Notar regeln lassen.

Wie und wann wird das Grundbuch verändert?

Ein Eintrag in das Grundbuch ist erforderlich, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft wurde. Dann werden Sie als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Der Grundbucheintrag erfolgt nachdem der Kaufvertrag von einem Notar beglaubigt und dem Grundbuchamt vorlegt wurde.

Bei Schenkungen oder im Falle eines Erbfalls ist dieses durch den Begünstigten nachzuweisen. Diesen Schenkungsvertrag oder den Erbschein müssen Sie bei einem Notar vorgelegen.

Auch müssen getilgte Darlehen und  Hypotheken mit entsprechenden Nachweisen gelöscht werden.

Was ist außerdem wichtig und sollten Sie beachten?

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Danach wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers fingiert. Einzig die Angaben im Bestandsverzeichnis genießen keinen öffentlichen Glauben. Diese Daten werden in der Regel aus amtlichen Verzeichnissen des Liegenschaftskatasters entnommen.

Änderungen im Grundbuch werden erst vorgenommen, wenn ein Berechtigter dies beim Grundbuchamt beantragt. Löschungen im Grundbuch sind leicht zu erkennen, weil diese unterstrichen sind.

Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Käufers. Mit der Auflassungsvormerkung ist das Grundbuch faktisch gesperrt und der Verkäufer kann es kein zweites Mal verkaufen.

Die Auflassung ist die formgebundene Einigungserklärung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Grundstück vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Diese muss zwingend vor einem Notar abgegeben werden.

Wir hoffen Ihnen hat dieser Beitrag geholfen, sofern Sie momentan auf der Suche nach der passenden Immobilie sind. Falls weitere Fragen bestehen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter von Kunze Immobilien e. K. selbstverständlich zur Verfügung.

Sie können sich den Ratgeber Das Grundbuch – Kunze Immobilien e. K. auch als PDF-Datei herunterladen.

 

**Kunze Immobilien e. K. wächst und sucht einen Miethausverwalter (m/w/d). Werden Sie ein Teil unseres Teams**

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Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

**Der private Verkauf Ihrer Immobilie**

Spielen Sie mit dem Gedanken Ihre Immobilie privat zu verkaufen?

Das eigene Haus zu verkaufen ist womöglich einer der größten Entscheidungen, die gut bedacht sein sollte und nicht zuletzt mit einer Menge an Aufgaben verbunden ist. Was muss ich beachten? Wie gehe ich vor? Welche Fehler sollte ich vermeiden? Um sich über all diese Fragen Klarheit zu verschaffen, dient der folgende Beitrag zur Aufklärung und als Leitfaden für einen erfolgreichen Verkauf Ihrer privaten Immobilie.

Zuerst die Entscheidung: Mit oder ohne Makler?

Ohne einen Makler müssen Sie zahlreiche, zeitintensive Aufgaben alleine übernehmen. Darunter fällt die Bereitstellung aller Unterlagen, den richtigen Preis ermitteln, Anzeigenschaltungen, das Exposé erstellen, viele Telefonate, Planung und Durchführung von Besichtigungen und vieles mehr.

Der Verkauf mit einem Makler ist eine sichere Entscheidung. Er verfügt über gute Kenntnisse auf dem Immobilienmarkt, steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung und nimmt Ihnen natürlich viele Aufgaben ab.

Überlegen Sie daher sorgfältig, ob Sie sich der Herausforderung gewachsen fühlen und Ihr Haus ohne Makler verkaufen oder ob Sie lieber die sichere Variante mit einem Makler wählen.

Die Zeitplanung beachten.

Planen Sie nicht zu wenig Zeit ein. Ein Zeitraum von mindestens drei Monaten für den Verkauf des Hauses oder der Wohnung ist empfehlenswert, denn potenzielle Käufer informieren sich umfangreich und vergleichen das Angebot mit anderen bevor sie investieren.

Es gibt zwar viele Interessenten, jedoch müssen Sie unter diesen den tatsächlichen Käufer finden, der einen angemessenen Preis zahlt.  Das kann Zeit in Anspruch nehmen.

Außerdem benötigen Sie genügend Zeit, um alle mit dem Verkauf verbundenen Aufgaben zu erledigen, d. h. vom Zusammenstellen aller Unterlagen, der Anzeigenschaltung bis hin zur Durchführung von Besichtigungsterminen und Preisverhandlungen.

Den Preis Ihrer Immobilie realistisch gestalten.

Der Preis sollte nicht zu niedrig, aber auch nicht zu hoch sein. Aus dem Grund sollten Sie den aktuellen Markt genau kennen. Wie steht es um die Nachfrage? Welcher Preis wird für ähnliche Immobilien verlangt? Beachten Sie, dass Angebotspreise z. B. aus Internetportalen nicht immer den tatsächlichen Verkaufspreisen entsprechen.

Berücksichtigen Sie den Immobilienmarkt und verschieben Sie eventuell den Verkaufszeitpunkt, falls ein Anstieg der Preise zu beobachten ist. Ein schneller Verkauf ist allerdings empfehlenswert, wenn die Preise wieder sinken.

Für Sie als Privatperson ist es oftmals die einzige Möglichkeit die Wertermittlung Ihrer Immobilie durch Vergleiche auf einschlägigen Internetportalen herauszufinden. Dieser ist jedoch nur ein grober Eindruck und garantiert  Ihnen keine exakte Wertermittlung. Dazu muss die angebotene Immobilie besichtigt werden und die Unterlagen sorgfältig überprüft werden.

Organisation wichtiger Unterlagen.

Die folgende Checkliste beinhaltet die wichtigsten Unterlagen, die Sie nicht vergessen sollten:

  • aktueller Energieausweis
  • Die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)
  • Die Bauakte
  • Einen (beglaubigten) aktuellen Grundbuchauszug
  • Ein hochwertiges Exposé
  • Daten zu den Nebenkosten
Vermarktung

Häufig werden Immobilien in Onlineportalen inseriert. Die Anzeigenschaltung in lokalen Zeitungen oder das Aufstellen von Schildern am Haus sorgen ebenfalls dafür, dass Kaufinteressenten auf Ihre Immobilie aufmerksam werden. Viele Verkäufer machen den Fehler und nutzen ausschließlich Onlineportale zur Vermarktung. Der Zeit – und Kostenaufwand sollte dabei nicht unterschätzt werden, deshalb kann ein Makler den Verkäufer bei der Vermarktung entlasten. Besichtigungen zu planen und durchzuführen kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Das mag am Anfang unterschätzt werden. Zu beachten ist wann und wie lange eine Besichtigung stattfindet. Haben Sie neben Ihrer beruflichen Tätigkeit genug Zeit, um die Besichtigungen selbst durchzuführen oder wollen sie sich lieber einen Makler zur Unterstützung holen? Verkaufen Sie Ihr Haus im Sommer oder im Winter? Finden Besichtigungen unter der Woche oder am Wochenende statt? Tagsüber oder abends?

Wir empfehlen, dass Sie für den Hausverkauf mehr Zeit einplanen, sodass Sie alle Anfragen beantworten und ggf. Einzeltermine vereinbaren.

Als weiteren Tipp: Vermeiden Sie Massenbesichtigungen. In einem Haus voller Menschen verlieren Sie schnell den Überblick und nicht alle Fragen können beantwortet werden. Räumen Sie vorab alle wichtigen Wertsachen weg, damit Sie möglichen Diebstahl vorbeugen können. Laden Sie außerdem nur jene Personen zu einer Besichtigung ein, die die Anfrage auf Ihre Immobilie plausibel ausgefüllt haben.

Den Hausverkauf abschließen

Sobald ein Käufer gefunden wurde, werden die letzten Schritte des Verkaufs eingeleitet. Zunächst vereinbart man einen Termin beim Notar, denn ohne diesen können Immobilien nicht verkauft werden. Anschließend wird ein Kaufvertrag angefertigt. Es ist empfehlenswert alle Angaben zum Grundstück nochmals zu überprüfen, um sicherzugehen, dass keine Mängel verschwiegen wurden.

Den Kaufpreis kann der Käufer entweder direkt auf das Konto des Verkäufers überweisen oder mittels eines Notaranderkontos, welches der Notar führt.
Letztlich wird ein Termin zur Hausübergabe vereinbart. Wichtig ist, dass ein Übergabeprotokoll mit dem aktuellen Zustand Ihrer Immobilie vorliegt.

Anfallende Kosten

Während des Verkaufs können für Sie Kosten entstehen, die Sie im Hinterkopf haben sollten.

Kreditablösung

Falls der Hausverkauf den Darlehensvertrag vorzeitig tilgt, entsteht möglicherweise ein Zinsschaden. Ihre Bank kann dann ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung wahrnehmen.

Spekulationssteuer

Die Spekulationssteuer kann bei erzieltem Verkaufsgewinn anfallen, wenn der Verkäufer nicht selbst in seinem Haus gewohnt hat und die sogenannte Spekulationsfrist von 10 Jahren noch nicht vergangen ist.

Notarkosten

Wie Sie nun wissen, kann ein Hausverkauf nicht ohne Notar stattfinden. Hier fallen ebenso Kosten an, die sich an der Höhe des Verkaufspreises orientieren. Kurzgefasst bedeutet das: je höher der Preis der Immobilie, desto höher fallen auch die Notarkosten aus. Den Großteil der Notarkosten bezahlt allerdings der Käufer, während der Verkäufer die Kosten für die Löschung der Rechte Dritter, wie Wege-, Wohn- oder Rohrleitungsrechte übernimmt.

Wertermittlung des finanzierenden Kreditinstituts des Käufers

Die Wertermittlung wird häufig unterschätzt und kann Ihnen den Kauf erschweren. Oftmals ist die Bewertung von Immobilien durch einen erfahrenen Sachverständigen erforderlich. Dieses schreibt die finanzierende Bank des Käufers vor. Sind Sie mit einem zu hohen Preis am Markt und finden einen Kaufinteressenten, mit dem Sie sich einig sind, kann es vorkommen, dass die Bank des Käufers die Finanzierung verweigert. Sie würden wieder am Anfang stehen, den Preis der Immobilie senken und erneut einen potentiellen Käufer finden. Das macht keinen guten Eindruck und kann Ihnen finanziell schaden.

Diese Hinweise können Ihnen helfen, Fehler beim privaten Verkauf Ihrer Immobilie zu vermeiden. Eine professionelle Beratung von Experten ist ebenfalls von Vorteil für die anschließende Entscheidung den Verkauf mit oder ohne die Unterstützung eines Maklers durchzuführen.

Für weitere individuelle Fragen zum Verkauf Ihrer Immobilie, wenden Sie sich gerne an das Team von Kunze Immobilien e. K. Wir freuen uns Sie beraten zu dürfen und unterstützen Sie beim Verkaufsprozess Ihrer Immobilie.

Sie können sich den Ratgeber Der private Hausverkauf Ihrer Immobilie – Kunze Immobilien e. K. auch gerne als PDF-Datei herunterladen.

** Kunze Immobilien e. K. feiert im März ein Jubiläum – 20 Jahre BVI-Mitgliedschaft **

Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V. vertritt Unternehmen in der Immobilienverwaltung. Der Verein unterstützt rund 800 Mitgliedsunternehmen bei der Erstellung von bestmöglichen Angeboten für die Eigentümer, um ihr Immobilienvermögen zu erhalten und zu vermehren.

Seit dem Jahr 2000 ist auch Kunze Immobilien e. K. eines der vielen Mitgliedsunternehmen des BVI und heute feiern wir das Jubiläum zum 20- jährigen Bestehen der Mitgliedschaft.

“Seit 20 Jahren sind Sie nun ein wichtiger Bestandteil unseres Vereins […]. Gerne nehme ich das zum Anlass, Ihnen auch von meiner Seite herzlich zu gratulieren.”

Worte der Mitgliedermanagerin des BVI.

Jubiläum-20 Jahre BVI-Mitglied

Wir bestaunen den BVI als einen Verein mit zahlreichen Erfolgen, der seinen Werten stets treu bleibt. Als glaubwürdiger Partner steht der BVI zu seinen Worten und weist Kompetenz durch Fachwissen und ständige Weiterbildungen auf. Der BVI steht jederzeit im engen Kontakt zu uns, den Mitgliedern und letztlich wollen wir die positive Einstellung und Lebensfreude des Verbandes besonders hervorheben.

Wir schätzen die lange Zusammenarbeit und wollen uns für die langjährige BVI-Mitgliedschaft bedanken. Wir freuen uns auf viele weitere Jahre in der Immobilienverwaltung!

Wenn Sie weitere Partner von Kunze Immobilien e. K. kennen lernen wollen, haben wir hier eine Übersicht mit all unseren Partnerschaften.

WICHTIGE INFORMATIONEN AN ALLE KAUF- & MIETINTERESSENTEN DIE EINE BESICHTIGUNG VEREINBART HABEN

Sie möchten eine Immobilie besichtigen, die Kunze Immobilien e. K. zum Kauf oder zur Miete anbietet? Bitte beachten Sie folgende Maßnahmen die zwingend einzuhalten sind.

  • Es dürfen maximal 2 Personen an einer Besichtigung teilnehmen. Dieses sind Ehepaare, Lebenspartner oder Personen, die in Wohngemeinschaften leben möchten.
  • Kinder & Risikogruppen dürfen bis auf Weiteres nicht an Besichtigungen teilnehmen.
  • Personen die sichtbare Krankheitssymptome aufweisen, werden von Besichtigungen ausgeschlossen.
  • Personen die sich in letzter Zeit in Risikogebieten aufgehalten haben oder Kontakt zu positiv getesteten Personen hatten, werden von Besichtigungen ausgeschlossen.
  • Bitte halten Sie Abstand, mindestens 1,5 Meter.
  • Nutzen Sie, soweit vorhanden, bei unseren Kauf- und Mietangeboten die 360 Grad Besichtigungsrundgänge.
  • Wir verzichten weiterhin auf Händeschütteln etc.
  • Vermeiden Sie Gruppenbildungen vor dem Haus und im Treppenhaus.
  • Tragen Sie bitte einen Mund-Nasen-Schutz.

Aufgrund der Maßnahmen, kann es bei den Besichtigungen zu Verzögerungen kommen. Bitte warten Sie mit Abstand, bis Sie in die Immobilie hineingelassen werden. Auch bitten wir eventuelle Verzögerungen zu entschuldigen.

Es kann vorkommen, dass aufgrund der allgemeinen Situation Besichtigungen kurzfristig abgesagt werden. Wir versuchen diese zeitnah nachzuholen.

Möchten Sie die besichtigte Immobilie anmieten? Dann nutzen Sie bitte die Möglichkeit Ihre Selbstauskunft online auszufüllen und abzusenden. Verzichten Sie bitte auf die Abgabe der Unterlagen in physischer Form, ebenso wie auf die persönliche Abgabe im Büro. Nutzen Sie dafür bitte unseren Briefkasten.

Die Maßnahmen gelten bis auf Weiteres. Diese richten sich nach den Vorgaben des Landes Niedersachsen und des Bundes. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Entgegenkommen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Vermietungsteam von Kunze Immobilien e. K.

 

Mitteilung bzgl. des Coronavirus an alle Eigentümer, Mieter & Lieferanten von Kunze Immobilien e.K.

 

Wichtige Informationen bzgl. Eigentümerversammlungen

 

Seit heute Morgen, dem 17.03.2020 sind in Niedersachsen durch Anordnung der Landesregierung und durch umsetzenden Erlass des Gesundheitsministeriums alle öffentlichen Veranstaltungen sowie privaten Versammlungen verboten. Nach unserem Verständnis handelt es sich um eine ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung, die ohne ausdrücklichen Bezug auf konkrete einzelne Fälle für jeden einzelnen Sachverhalt der geregelten Art gilt. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 18. April.

Daher werden alle bislang angesetzten Rechnungsprüfungen, als auch die Eigentümerversammlungen bis auf Weiteres abgesagt. Sobald sich die Situation hinsichtlich des Corona Virus entspannt hat, werden wir unaufgefordert mit dem Verwaltungsbeirat einen neuen Termin für die Eigentümerversammlung vereinbaren. Über diesen Termin werden Sie wie gewohnt per Einladung informiert.

Information an die Rechnungsprüfer/innen: Hinsichtlich der Rechnungsprüfung teilen wir Ihnen mit, dass diese mittlerweile auch digital durchgeführt werden kann. Die Unterlagen werden wir Ihnen entsprechend per E-Mail zukommen lassen. Sollte eine digitale Rechnungsprüfung für Sie nicht möglich sein, so bitten wir um kurzfristige Rückmeldung, so dass wir Ihnen den Rechnungsordner zur Verfügung stellen können.

Bitte beachten Sie, dass die derzeitige Situation eine andere Vorgehensweise nicht zulässt.

Wir sind weiterhin für Sie da!

  • Kunze Immobilien e. K. ist weiterhin für seine Eigentümer, Mieter und Lieferanten da.
  • Persönliche Kontakte werden reduziert.
  • Wir verzichten auf das übliche Händeschütteln.
  • Termine und Besichtigungen werden wenn möglich auf spätere Zeitpunkte verlegt.
  • Belegprüfungen werden ausnahmslos online durchgeführt.
  • Bitte nutzen Sie bei Schadensmeldungen unser Onlineformular.
  • Möchten Sie Unterlagen abgeben nutzen Sie bitte unseren Briefkasten.

“Wir haben einem Teil unserer Belegschaft ermöglicht, von Zuhause zu arbeiten. Wir möchten so die Ansteckungsgefahr eindämmen sowie die Kinderbetreuung unserer Mitarbeiter gewährleisten. Der normale Betriebsablauf ist weiterhin sichergestellt! Es kann vorkommen, dass Ihre Ansprechpartner telefonisch schwieriger zu erreichen sind. Bitte kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter vorrangig per E-Mail. Wir hoffen in nächsten Wochen wieder zum normalen Arbeitsalltag zurückkehren zu können. Wir gehen davon aus, dass alle unsere Eigentümer, Mieter und Lieferanten Verständnis für unsere Maßnahmen zeigen.”

Jan Wilhelm Kunze, Mitglied der Geschäftsführung

Bitte beachten Sie!

Hatten Sie Kontakt mit einem bestätigten Coronavirus-Fall? 
oder
Waren Sie in den letzten zwei Wochen in einem Gebiet, in dem sich das neue Coronavirus ausgebreitet hat?
und
Haben Anzeichen einer Coronavirusinfektion?
(Atemnot, Husten, Fieber, Halsschmerzen)
Wenn ja,
betreten Sie NICHT das Büro von Kunze Immobilien e. K.

Warum?

Das neuartige Coronavirus breitet sich derzeit auch hierzulande aus. Menschen, die mit dem Virus infiziert sind, können durch Niesen, Husten und körperlichen Kontakt (Händegeben) ihre Mitmenschen anstecken. Weitere Infos erhalten Sie unter anderem auf der Internetpräsenz des Bundesministerium für Gesundheit.
Wenn Sie Erkältungssymptome haben, in den letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren oder Sie Kontakt mit einer (womöglich) infizierten Person hatten, muss abgeklärt werden ob Covid-19 bei Ihnen vorliegt.
Dazu können Sie die 116 117 von zu Hause aus anrufen und sich informieren. Mit Ihrer Kooperation können Sie dabei helfen, die Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern.

Sollte die Bundesregierung oder die Niedersächsische Landesregierung weitere Maßnahmen ergreifen. Werden wir diese umsetzen.  Über unsere Homepage werden wir Sie informieren.