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**Wie Sie einen Schaden melden können. So nutzen Sie eine Schadensmeldung an Kunze Immobilien e. K. senden**

Haben Sie in Ihrer Wohnung oder in dem Haus, in dem Sie leben, einen Schaden entdeckt? Funktioniert die Heizung nicht richtig. Brennt im Treppenhaus kein Licht mehr oder haben Sie Probleme mit einem tropfenden Wasserhahn?

Für diese oder weitere Fälle haben wir für Sie ein Onlineformular erstellt, in dem Sie uns Ihr Anliegen genau schildern können. Das Team von Kunze Immobilien e. K. kümmert sich anschließend um einen Hausmeister oder Handwerker, die den Schaden so schnell wie möglich beheben.

Außerhalb unserer Bürozeiten erreichen sie bei schwerwiegenden Fällen , wie Probleme mit Ihrer Heizungsanlage, Stromausfall oder einem Rohrbruch, einen Mitarbeiter der Firma Kunze Immobilien e. K. unter der Notrufnummer +49(151) 55 62 36 66.

Die Notrufnummer für Ihre Schadensmeldung an Kunze Immobilien e. K. sollten Sie jedoch nur in sehr dringenden Fällen wählen, wie in den oben genannten. Wenn es sich um Abrechnungen, weniger dringende Fälle o. ä. handelt, nutzen Sie bitte das Onlineformular oder rufen Sie uns zu unseren Bürozeiten an.

Sollte es brennen, wenden Sie sich bitte umgehend und direkt an die Feuerwehr!

Wir sind stets bemüht den Schaden zu beheben.

Ihr Team von Kunze Immobilien e. K.

Ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

Beschlusskompetenz vorhanden

Es besteht Beschlusskompetenz hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern in alle Wohnungen der Anlage, wenn nach der Landesbauordnung Eigentümer von Wohnungen verpflichtet sind, Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Dabei handelt es sich um eine eigentumsbezogene Pflicht.

Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

Auch wenn die Vorschrift der Landesbauordnung bestimmt, dass der unmittelbare Besitzer verpflichtet ist, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen, hindert dies nicht, die einheitliche Wartung der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch ein Fachunternehmen zu beschließen.

Beschluss entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung

Der Beschluss der Wohnungseigentümer entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er die Gebäudesicherheit erhöht. Die Wohnungseigentümer könnten bei einer Ermessensausübung diesem Aspekt den Vorzug geben und sind nicht gehalten, solche Wohnungseigentümer, die bereits Rauchwarnmelder angeschafft haben, von der einheitlichen Installation und Wartung auszunehmen.

Es bestehen berechtigte Interessen der Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Regelung hinsichtlich des Einbaus und der Wartung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen der Anlage.

Schutz auch fürs Gemeinschaftseigentum

Rauchwarnmelder dienen nicht nur dem Schutz des jeweiligen Sondereigentümers, sondern dem aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage. Wohnungsbrände stellen stets eine Bedrohung für das gesamte Gebäude und damit für Leib und Leben aller Wohnungseigentümer bzw. ihrer Mieter und Gäste dar. Durch die rasche Entdeckung eines Wohnungsbrandes wird auch das gemeinschaftliche Eigentum geschützt. Indem der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in eine Hand“ gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass einzelne Wohnungseigentümer Rauchwarnmelder eingebaut haben. Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder von guter Qualität sind, den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden.

Minimierung versicherungsrechticher Risiken

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat zudem ein schutzwürdiges Interesse daran, durch eine Regelung „aus einer Hand“ versicherungsrechtliche Risiken zu minimieren. Überlässt sie es einzelnen Wohnungseigentümern, Rauchwarnmelder zu installieren, läuft sie Gefahr, dass bei einem Verstoß gegen die Einbauverpflichtung im Schadensfall Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt werden.

Wird der Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen mehrheitlich beschlossen, haben die überstimmten Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass sie von der Regelung ausgenommen werden, weil sie eine individuelle Lösung vorziehen. Dies gilt umso mehr, als eine einheitliche Regelung auch für diese Wohnungseigentümer von Vorteil sein kann, etwa weil andernfalls nicht sichergestellt ist, ob alle anderen Wohnungseigentümer, die ihre Einbaupflicht bereits erfüllt haben, ihre Geräte regelmäßig warten.

Fazit

Der umfassende Beschluss muss wohl eine Vergemeinschaftung beinhalten, wenn auch Teileigentum besteht. Offen bleiben jedoch folgende Fragen:

Bedarf es auch einer Vergemeinschaftung bei reinem Wohnungseigentum? Wie erklärt man, dass eine erfüllte Pflicht (Wohnungseigentümer hat eingebaut) nochmals für ihn durch den Verband erfüllt werden muss? Wie erklärt man, dass der Verband eine Nichtkontrollpflicht erfüllen muss?

Wenn der Verband Rauchwarnmelder einbaut, hat der Eigentümer seine Pflicht nach der Landesbauordnung erfüllt. Nur wenn die Gemeinschaft einen Negativbeschluss fasst, muss der einzelne tätig werden. Muss er dann eine Beschlussersetzungsklage anstrengen?

Dr. Olaf Riecke
www.riecke-hamburg.de

** Der Bundestag stellt die Weichen für eine erneute Volks-, Gebäude und Wohnungszählung **

Das von der Bundesregierung entworfene Zensus-Gesetz wurde beschlossen. Nach EU-Vorgaben sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, im Jahr 2021 erneut zu ermitteln, wie viele Menschen in einem Land leben, wie sie wohnen und arbeiten.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Durchführung des Zensus 2021 eine gemeinschaftliche Aufgabe. Dabei sei der Leitgedanke „ein angemessener Ausgleich zwischen einer möglichst präzisen Ermittlung der zu erhebenden Daten (…) sowie einer grundrechtsschonenden und wirtschaftlichen Methode und Konzeption“.

Grundsätzlich sind Unternehmen, die Objekte mit Wohnraum verwalten, dazu verpflichtet gegenüber statistischen Ämtern Auskunft zu erteilen. Dies bringt insbesondere für Verwaltungen einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich.

Für den Zensus 2021 hat die Datenerhebung bereits begonnen:

  • Seit Januar 2019 werden Wohnungsunternehmen angeschrieben und um erste Auskünfte (z.B. Kontaktpersonen, Anzahl der Wohnungen etc.) gebeten.
  • Ab Sommer 2019 sollen die Wohnungsunternehmen ihre Bestandslisten mit allen Anschriften, an denen sie Wohnraum besitzen oder verwalten liefern.
  • Ende 2020 sollen die Wohnungsunternehmen auf Anforderung der statistischen Ämter die Angaben zum Wohnungsbestand aktualisieren.
  • Voraussichtlich im Mai 2021 liegt schließlich der Stichtag zur Übertragung der finalen und aktualisierten Daten der Wohnungsunternehmen an die statistischen Ämter.

Kunze Immobilien wird liefern

Auch Kunze Immobilien e.K. und ihre Tochterfirmen wurden von den statistischen Ämtern bereits kontaktiert. Wie zum Zensus 2011 wird Kunze Immobilien den Forderungen entsprechend Auskunft geben und die Daten ungeachtet des hohen Aufwands voll umfänglich und pünktlich übermitteln. Selbstverständlich wurden und werden unsere Eigentümer dabei entsprechend informiert.

Sie sind Eigentümer oder Mieter eines von uns verwalteten Objektes und haben Fragen? Kontaktieren Sie gerne Herrn Jan Wilhelm Kunze unter 0511 / 33 70 7-36 oder senden ihm eine E-Mail.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei “Statistische Ämter des Bundes und der Länder”

Quelle: u.a. Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (ehemals RDM Bundesverband e.V.) 

** Das Osterfest steht vor der Tür! **

Wir wünschen allen unseren Eigentümern, Mietern, Handwerkern und Kunden ein frohes Osterfest! Genießen Sie ein paar sonnige Tage mit Ihren Familien & Freunden.

Nach den Osterfeiertagen sind wir wieder voller Tatendrang für Sie da: Ab Dienstag, den 23. April sind wir wie gewohnt telefonisch ab 9:00 Uhr für Sie erreichbar. Alle Anfragen unserer Kauf- & Mietinteressenten werden wir ab Dienstag beantworten. In Notfällen steht allen Eigentümern & Mietern die bekannte Notfallrufnummer 24 Stunden rund um die Uhr zur Verfügung.

Ihr Kunze Immobilien e.K. Team

Der freie Markt bestimmt den Preis Ihrer Immobilie. Es ist schon lange kein Geheimnis mehr, das eine hohe Nachfrage den Preis Ihrer Immobilien beeinflusst. Der richtige Weg zum bestmöglichen Verkaufspreis ist der richtige Angebotspreis Ihrer Immobilie. Ist dieser zu hoch schreckt dieser Interessenten und potentielle Käufer ab. Dadurch verlängert sich nicht nur die Verkaufszeit Ihrer Immobilie, es beeinflusst ebenfalls das Ansehen und Image Ihrer Immobilie auf negative Weise.

 

Daher ist es wichtig, dass Sie sich nicht von Versprechen und vermeintlichen Vergleichsangeboten verleiten lassen. Wenn Sie den Bestpreis für Ihre Immobilie erzielen wollen, führt kein Weg am richtigen Angebotspreis vorbei. Denn nur der richtige Angebotspreis sichert Ihnen die höchste Nachfrage und damit den besten Preis. Der höchste Angebotspreis führt zu einer langen Verkaufsdauer, geringere Nachfrage und somit zu Preisnachlässen.

 

Um den marktgerechten Angebotspreis zu erhalten, ist die Hilfe eines seriösen Maklers unersetzlich. Mit solch einem professionellen Partner an Ihrer Seite, haben Sie die besten Chancen auf einen schnellen Verkauf zum bestmöglichen Preis.

 

Eine professionelle Marktwertermittlung ist unabdingbar, denn jede Immobilie ist ein Unikat. Die individuellen Vor- und Nachteile müssen abgewogen werden. Um die maximale Nachfrage zu generieren, ist ein professioneller Partner an Ihrer Seite somit unverzichtbar. Denn ohne potenzielle Nachfrage erhalten Sie keinen Verkaufserfolg.

 

Sie können Ihre Immobilie nur einmal verkaufen und es wäre fatal, wenn Sie Geld verschenken. Vertrauen Sie auf Profis die den Markt kennen. Denn Sie und Ihre Immobilie haben den besten Preis verdient.

Senden Sie uns eine Email mit einem Termin wann wir Sie erreichen können, wir melden uns bei Ihnen. Alternativ können Sie sich direkt an unsere Immobilienspezialisten Herrn Jan Wilhelm Kunze oder Herrn Arne Schütt wenden.

Jan Wilhelm Kunze                     Arne Schütt

(0511) 33 70 7-36                        (0511) 33 70 7-88

jan.kunze@kunze-immo.de     arne.schuett@kunze-immo.de