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WICHTIGE INFORMATIONEN AN ALLE KAUF- & MIETINTERESSENTEN DIE EINE BESICHTIGUNG VEREINBART HABEN

Sie möchten eine Immobilie besichtigen, die Kunze Immobilien e. K. zum Kauf oder zur Miete anbietet? Bitte beachten Sie folgende Maßnahmen die zwingend einzuhalten sind.

  • Es dürfen maximal 2 Personen an einer Besichtigung teilnehmen. Dieses sind Ehepaare, Lebenspartner oder Personen, die in Wohngemeinschaften leben möchten.
  • Kinder & Risikogruppen dürfen bis auf Weiteres nicht an Besichtigungen teilnehmen.
  • Personen die sichtbare Krankheitssymptome aufweisen, werden von Besichtigungen ausgeschlossen.
  • Personen die sich in letzter Zeit in Risikogebieten aufgehalten haben oder Kontakt zu positiv getesteten Personen hatten, werden von Besichtigungen ausgeschlossen.
  • Bitte halten Sie Abstand, mindestens 1,5 Meter.
  • Nutzen Sie, soweit vorhanden, bei unseren Kauf- und Mietangeboten die 360 Grad Besichtigungsrundgänge.
  • Wir verzichten weiterhin auf Händeschütteln etc.
  • Vermeiden Sie Gruppenbildungen vor dem Haus und im Treppenhaus.
  • Tragen Sie bitte einen Mund-Nasen-Schutz.

Aufgrund der Maßnahmen, kann es bei den Besichtigungen zu Verzögerungen kommen. Bitte warten Sie mit Abstand, bis Sie in die Immobilie hineingelassen werden. Auch bitten wir eventuelle Verzögerungen zu entschuldigen.

Es kann vorkommen, dass aufgrund der allgemeinen Situation Besichtigungen kurzfristig abgesagt werden. Wir versuchen diese zeitnah nachzuholen.

Möchten Sie die besichtigte Immobilie anmieten? Dann nutzen Sie bitte die Möglichkeit Ihre Selbstauskunft online auszufüllen und abzusenden. Verzichten Sie bitte auf die Abgabe der Unterlagen in physischer Form, ebenso wie auf die persönliche Abgabe im Büro. Nutzen Sie dafür bitte unseren Briefkasten.

Die Maßnahmen gelten bis auf Weiteres. Diese richten sich nach den Vorgaben des Landes Niedersachsen und des Bundes. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Entgegenkommen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Vermietungsteam von Kunze Immobilien e. K.

 

**Sonder-Trikot-Aktion mit den RECKEN**

Am 08.03.2020 fand der Aktionspieltag der RECKEN gegen Göppingen statt. Leider endete der Tag mit einer Niederlage der RECKEN, jedoch blicken wir  positiv in die Zukunft und sind überzeugt, dass die RECKEN das nächste Spiel für sich entscheiden. Denn an Teamgeist fehlt es der Mannschaft nach wie vor nicht.

Umso schöner finden wir das Thema der Mannschaft für die laufende Saison – Zukunftshelden. Das Motto “Tag der Talente – die Zukunft ist bunt” begleitet nun die Mannschaft für die kommenden Spiele. Anlässlich dieser Aktion tragen die Handballer der RECKEN die Saison über ein Sondertrikot mit dem Claim Zukunftshelden als Symbol der Leistungsstärke und des Erfolgshungers. Am Spieltag kam es zu einer Trikot-Übergabe. Kunze Immobilien e. K. freut sich über die Übergabe des Originaltrikots “unseres” Spielers beim Spiel RECKEN gegen Göppingen. “Unser Spieler” der Mannschaft ist Christian Ugalde und hat Herrn Kunze das Trikot persönlich überreicht. Wir bedanken uns für die Aktion und ebenfalls für die langjährige Partnerschaft mit den RECKEN.

Unser Zukunftsheld

Auch wir blicken gespannt in die Zukunft und haben unseren persönlichen Zukunftshelden bereits bestimmt. Neben der Digitalisierung unserer Abläufe sind unsere Auszubildenden unsere persönlichen Zukunftshelden. Die Aus- und Weiterbildung unserer Auszubildenden ist unser wichtigstes Zukunftsthema, damit wir dem Fachkräftemangel entgegenwirken können.

Jedes Jahr bilden wir noch differenzierter aus und gehen neue Wege, um die neuen Generationen auf ihre Zukunft im Berufsleben bestens auszubilden – Wir freuen uns auf die kommenden Generationen motivierter Immobilienkaufleute.

Das Team von Kunze Immobilien e. K. freut sich auf kommende Spiele der RECKEN. Die Mannschaft kann sich auf unsere tatkräftige Unterstützung verlassen und wir blicken der weiteren Zusammenarbeit mit viel Freude entgegen.

Ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

Beschlusskompetenz vorhanden

Es besteht Beschlusskompetenz hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern in alle Wohnungen der Anlage, wenn nach der Landesbauordnung Eigentümer von Wohnungen verpflichtet sind, Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Dabei handelt es sich um eine eigentumsbezogene Pflicht.

Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

Auch wenn die Vorschrift der Landesbauordnung bestimmt, dass der unmittelbare Besitzer verpflichtet ist, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen, hindert dies nicht, die einheitliche Wartung der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch ein Fachunternehmen zu beschließen.

Beschluss entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung

Der Beschluss der Wohnungseigentümer entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er die Gebäudesicherheit erhöht. Die Wohnungseigentümer könnten bei einer Ermessensausübung diesem Aspekt den Vorzug geben und sind nicht gehalten, solche Wohnungseigentümer, die bereits Rauchwarnmelder angeschafft haben, von der einheitlichen Installation und Wartung auszunehmen.

Es bestehen berechtigte Interessen der Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Regelung hinsichtlich des Einbaus und der Wartung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen der Anlage.

Schutz auch fürs Gemeinschaftseigentum

Rauchwarnmelder dienen nicht nur dem Schutz des jeweiligen Sondereigentümers, sondern dem aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage. Wohnungsbrände stellen stets eine Bedrohung für das gesamte Gebäude und damit für Leib und Leben aller Wohnungseigentümer bzw. ihrer Mieter und Gäste dar. Durch die rasche Entdeckung eines Wohnungsbrandes wird auch das gemeinschaftliche Eigentum geschützt. Indem der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in eine Hand“ gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass einzelne Wohnungseigentümer Rauchwarnmelder eingebaut haben. Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder von guter Qualität sind, den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden.

Minimierung versicherungsrechticher Risiken

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat zudem ein schutzwürdiges Interesse daran, durch eine Regelung „aus einer Hand“ versicherungsrechtliche Risiken zu minimieren. Überlässt sie es einzelnen Wohnungseigentümern, Rauchwarnmelder zu installieren, läuft sie Gefahr, dass bei einem Verstoß gegen die Einbauverpflichtung im Schadensfall Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt werden.

Wird der Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen mehrheitlich beschlossen, haben die überstimmten Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass sie von der Regelung ausgenommen werden, weil sie eine individuelle Lösung vorziehen. Dies gilt umso mehr, als eine einheitliche Regelung auch für diese Wohnungseigentümer von Vorteil sein kann, etwa weil andernfalls nicht sichergestellt ist, ob alle anderen Wohnungseigentümer, die ihre Einbaupflicht bereits erfüllt haben, ihre Geräte regelmäßig warten.

Fazit

Der umfassende Beschluss muss wohl eine Vergemeinschaftung beinhalten, wenn auch Teileigentum besteht. Offen bleiben jedoch folgende Fragen:

Bedarf es auch einer Vergemeinschaftung bei reinem Wohnungseigentum? Wie erklärt man, dass eine erfüllte Pflicht (Wohnungseigentümer hat eingebaut) nochmals für ihn durch den Verband erfüllt werden muss? Wie erklärt man, dass der Verband eine Nichtkontrollpflicht erfüllen muss?

Wenn der Verband Rauchwarnmelder einbaut, hat der Eigentümer seine Pflicht nach der Landesbauordnung erfüllt. Nur wenn die Gemeinschaft einen Negativbeschluss fasst, muss der einzelne tätig werden. Muss er dann eine Beschlussersetzungsklage anstrengen?

Dr. Olaf Riecke
www.riecke-hamburg.de

** Der Bundestag stellt die Weichen für eine erneute Volks-, Gebäude und Wohnungszählung **

Das von der Bundesregierung entworfene Zensus-Gesetz wurde beschlossen. Nach EU-Vorgaben sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, im Jahr 2021 erneut zu ermitteln, wie viele Menschen in einem Land leben, wie sie wohnen und arbeiten.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Durchführung des Zensus 2021 eine gemeinschaftliche Aufgabe. Dabei sei der Leitgedanke „ein angemessener Ausgleich zwischen einer möglichst präzisen Ermittlung der zu erhebenden Daten (…) sowie einer grundrechtsschonenden und wirtschaftlichen Methode und Konzeption“.

Grundsätzlich sind Unternehmen, die Objekte mit Wohnraum verwalten, dazu verpflichtet gegenüber statistischen Ämtern Auskunft zu erteilen. Dies bringt insbesondere für Verwaltungen einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich.

Für den Zensus 2021 hat die Datenerhebung bereits begonnen:

  • Seit Januar 2019 werden Wohnungsunternehmen angeschrieben und um erste Auskünfte (z.B. Kontaktpersonen, Anzahl der Wohnungen etc.) gebeten.
  • Ab Sommer 2019 sollen die Wohnungsunternehmen ihre Bestandslisten mit allen Anschriften, an denen sie Wohnraum besitzen oder verwalten liefern.
  • Ende 2020 sollen die Wohnungsunternehmen auf Anforderung der statistischen Ämter die Angaben zum Wohnungsbestand aktualisieren.
  • Voraussichtlich im Mai 2021 liegt schließlich der Stichtag zur Übertragung der finalen und aktualisierten Daten der Wohnungsunternehmen an die statistischen Ämter.

Kunze Immobilien wird liefern

Auch Kunze Immobilien e.K. und ihre Tochterfirmen wurden von den statistischen Ämtern bereits kontaktiert. Wie zum Zensus 2011 wird Kunze Immobilien den Forderungen entsprechend Auskunft geben und die Daten ungeachtet des hohen Aufwands voll umfänglich und pünktlich übermitteln. Selbstverständlich wurden und werden unsere Eigentümer dabei entsprechend informiert.

Sie sind Eigentümer oder Mieter eines von uns verwalteten Objektes und haben Fragen? Kontaktieren Sie gerne Herrn Jan Wilhelm Kunze unter 0511 / 33 70 7-36 oder senden ihm eine E-Mail.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei “Statistische Ämter des Bundes und der Länder”

Quelle: u.a. Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (ehemals RDM Bundesverband e.V.) 

Der Mietspiegel ist seit einigen Jahren fester Bestandteil unserer Arbeit, besonders durch die Einführung der Mietpreisbremse. Kunze Immobilien e.K. verwaltet in und um Hannover über 4.500 Einheiten. Ein großer Anteil dieser Einheiten sind Mietwohnungen.  Einige unserer Mieter gehören zu den ausgewählten Haushalten. Daher bitten wir Sie um Mitwirkung um den Mietspiegel auch 2019 mit Informationen zu versorgen.

Im April startet in der Region Hannover die regionsweite Umfrage zum Thema Mietspiegel. Etwa 135.000 zufällig ausgewählte Mieterhaushalte erhalten Post von der Regionsverwaltung und werden gebeten, Fragen zu ihren persönlichen Miet- und Wohnverhältnissen zu beantworten. Mit der Durchführung und Auswertung der Befragung ist das Hamburger Unternehmen „ALP Institut und Stadtentwicklung GmbH“ beauftragt.

 

Gefragt wird nach Größe und Alter der Wohnung, wie sie ausgestattet ist und natürlich nach der Höhe der Miete. Damit den angeschriebenen Haushalten keine Portokosten entstehen, liegt den Befragungsunterlagen ein Rückumschlag bei, mit dem der ausgefüllte Fragebogen kostenfrei zurückgesandt werden kann. Es kann aber auch online an der Befragung teilgenommen werden.

 

Mit Hilfe der erteilten Auskünfte werden für alle Städte und Gemeinden im Regionsgebiet – also auch für Ihren Wohnort – qualifizierte Mietspiegel erstellt. Aus diesen lässt sich ablesen, welche Miete für eine Wohnung vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in einer Gemeinde üblich ist. Bereits seit 2011 lässt die Region Hannover alle zwei Jahre diese anerkannten Mietpreisübersichten nach wissenschaftlich anerkannten Standards erstellen.

 

Damit erhalten Mieterinnen und Mieter ein wichtiges Instrument an die Hand. Mit Hilfe eines Mietspiegels kann mit wenig Aufwand überprüft werden, ob eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist. Denn eine Miete darf nicht beliebig, sondern nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werden. Diese Vergleichsmiete kann schnell und einfach aus dem Mietspiegel abgelesen werden. Ohne Mietspiegel ist es für Mieterinnen und Mieter sehr schwierig zu beurteilen, ob die geforderte Miete ortsüblich ist.

 

Aber auch vor Abschluss eines neuen Mietvertrags ist der Mietspiegel eine wichtige Orientierungshilfe. Interessenten einer Wohnung können sich darüber informieren, ob die aufgerufene Miete dem ortsüblichen Niveau entspricht. Dies ist besonders in Hannover und Langenhagen von Bedeutung, denn dort gilt die Mietpreisbremse. Wo diese greift, darf die Miete neu vermieteter Wohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete im Regelfall um höchstens 10 Prozent übersteigen. Ein Mietspiegel kann daher vor ungerechtfertigten Mietpreisforderungen schützen.

 

Der deutsche Mieterbund Hannover begleitet und unterstützt die Erstellung des Mietspiegels gemeinsam mit weiteren Vertretern der Wohnungswirtschaft und Kommunen.

 

Die neuen Mietspiegel werden Anfang des nächsten Jahres veröffentlicht. Bis dahin stehen Ihnen unter www.mietspiegel-region-hannover.de die aktuellen Mietspiegel 2017 aller regionsangehörigen Städte und Gemeinden zur Verfügung.

 

Sollten Sie zu den ausgewählten Haushalten gehören:

 

Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig. Bitte bedenken Sie aber, dass nur eine hohe Anzahl von Rückantworten eine realistische Abbildung des Mietpreisniveaus ermöglicht. Durch Ihre Teilnahme tragen Sie entscheidend zum Erfolg des neuen Mietspiegels und der damit verbundenen Transparenz und Rechtssicherheit auf dem Mietwohnungsmarkt Ihrer Wohngemeinde bei. Vielen Dank.

 

Quelle / Verfasser:

Region Hannover

Fachbereich Soziales/Team 50.13

Hildesheimer Str. 20

30169 Hannover

Tel. 0511/616-21220

Fax 0511/616-1123839