Die neue Grundsteuer
Auch Grundstücksverwalter können die Erklärung für die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte für die Eigentümer abgeben. WEG-Verwalter sind dazu jedoch nur befugt, wenn sie für den Eigentümer auch die Verwaltung des Sondereigentums übernommen haben. Sie können die Eigentümer jedoch unterstützen, indem sie ihnen die erforderlichen Daten mitteilen, wie insbesondere die Gesamtgröße des Grundstücks und das Baujahr des Gebäudes – außerdem auch noch die Flure und das Flurstück.
Abgabe der Erklärung für den Grundsteuerwert
Grundsätzlich sind nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer berechtigt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (§ 2 StBerG). Wenn jemand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, muss das Finanzamt ihn gem. § 80 Abs. 5 AO zurückweisen. Nach § 4 Nr. 4 StBerG sind jedoch Verwalter fremden Vermögens berechtigt, hinsichtlich dieses Vermögens, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Allerdings beschränkt sich die Befugnis des Verwalters nach § 4 Nr. 4 StBerG auf „das Vermögen“, das ihm anvertraut ist. Diese Befugnis ist deshalb überschritten, wenn es um die Erklärung zur gesonderten und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Immobilie und die Umsatzsteuererklärung geht. Denn die Umsatzsteuererklärung enthält Aussagen über den Umfang des gesamten Unternehmens. Die Erklärung über die gesonderte Feststellung der Einkünfte enthält auch Aussagen über etwaige Sonderwerbungskosten der Beteiligten. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes betrifft dagegen ausschließlich das Grundstück, auf den sich die Verwaltervollmacht bezieht. Auch wenn das Grundstück mehreren als Miteigentümern gehört und in der Erklärung auf dem Vordruck GW-1 deren Anteile angegeben werden müssen, handelt es sich um grundstücksbezogene Angaben.
Auch wenn ein Abschlag auf die Steuermesszahl beantragt wird, weil das Gebäude ein Baudenkmal ist, handelt es sich um ein ausschließlich grundstücksbezogenes Merkmal, das von der Regelung des § 4 Nr. 4 StBerG umfasst ist.
Die „nicht geschäftsmäßige“ Hilfeleistung ist natürlich immer zulässig. Daher dürfen Verwandte und Freunde bei der Erklärung helfen und für die Absendung sogar ihre Elster Zertifizierung benutzen. Geschäftsmäßigkeit liegt bei selbständigem Handeln mit Wiederholungsabsicht vor. Auf eine Entgeltlichkeit kommt es nicht an. Die Wiederholungsabsicht kann sich auch auf denselben Steuerpflichtigen beziehen.
Quelle: Pressemitteilungen des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (ehemals RDM Bundesverband e.V.)
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