Schlagwortarchiv für: Hausverwalter

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Wir suchen keine Mitläufer, sondern echte Gestalter. Dafür bieten wir Ihnen ein abwechslungsreiches Tätigkeitsfeld rund um das Immobilienmanagement!

Alle Stellen bei Kunze Immobilien e. K. sind unbefristet. Ein echter Vorteil für Sie ist, dass wir fast alle Termine und Besichtigungen in unseren Geschäftszeiten durchführen. Details entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

Freuen Sie sich auf die Vorzüge eines inhabergeführten Familienunternehmens: Flache Hierarchien mit kurzen Kommunikationswegen und einer angenehmen, persönlichen Arbeitsatmosphäre. Eine langfristige Perspektive mit hohen Entwicklungsmöglichkeiten, einen modernen Arbeitsplatz mit hohem Digitalisierungsgrad. Eine betriebliche Altersvorsorge, frisches Obst und diverse Tee- und Kaffeespezialitäten sowie regelmäßige Firmenevents.

Sagt Ihnen unser Stellenangebot zu, bewerben Sie sich bitte umgehend. Nutzen Sie hierzu bitte unser Kontaktformular. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Bewerbung inkl. Lebenslauf als PDF zu versenden.

Haben Sie Fragen? Herrn Jan Wilhelm Kunze können Sie per Mail bewerbung@kunze-immo.de oder telefonisch 0511 / 33 70 736 erreichen.

Die neue Grundsteuer

Auch Grundstücksverwalter können die Erklärung für die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte für die Eigentümer abgeben. WEG-Verwalter sind dazu jedoch nur befugt, wenn sie für den Eigentümer auch die Verwaltung des Sondereigentums übernommen haben. Sie können die Eigentümer jedoch unterstützen, indem sie ihnen die erforderlichen Daten mitteilen, wie insbesondere die Gesamtgröße des Grundstücks und das Baujahr des Gebäudes – außerdem auch noch die Flure und das Flurstück.

Abgabe der Erklärung für den Grundsteuerwert

Grundsätzlich sind nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer berechtigt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (§ 2 StBerG). Wenn jemand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, muss das Finanzamt ihn gem. § 80 Abs. 5 AO zurückweisen. Nach § 4 Nr. 4 StBerG sind jedoch Verwalter fremden Vermögens berechtigt, hinsichtlich dieses Vermögens, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Allerdings beschränkt sich die Befugnis des Verwalters nach § 4 Nr. 4 StBerG auf „das Vermögen“, das ihm anvertraut ist. Diese Befugnis ist deshalb überschritten, wenn es um die Erklärung zur gesonderten und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Immobilie und die Umsatzsteuererklärung geht. Denn die Umsatzsteuererklärung enthält Aussagen über den Umfang des gesamten Unternehmens. Die Erklärung über die gesonderte Feststellung der Einkünfte enthält auch Aussagen über etwaige Sonderwerbungskosten der Beteiligten. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes betrifft dagegen ausschließlich das Grundstück, auf den sich die Verwaltervollmacht bezieht. Auch wenn das Grundstück mehreren als Miteigentümern gehört und in der Erklärung auf dem Vordruck GW-1 deren Anteile angegeben werden müssen, handelt es sich um grundstücksbezogene Angaben.

Auch wenn ein Abschlag auf die Steuermesszahl beantragt wird, weil das Gebäude ein Baudenkmal ist, handelt es sich um ein ausschließlich grundstücksbezogenes Merkmal, das von der Regelung des § 4 Nr. 4 StBerG umfasst ist.

Die „nicht geschäftsmäßige“ Hilfeleistung ist natürlich immer zulässig. Daher dürfen Verwandte und Freunde bei der Erklärung helfen und für die Absendung sogar ihre Elster Zertifizierung benutzen. Geschäftsmäßigkeit liegt bei selbständigem Handeln mit Wiederholungsabsicht vor. Auf eine Entgeltlichkeit kommt es nicht an. Die Wiederholungsabsicht kann sich auch auf denselben Steuerpflichtigen beziehen.

Quelle: Pressemitteilungen des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (ehemals RDM Bundesverband e.V.)

Bitte beachten Sie unsere weiteren Informationen zu der Grundsteuerreform auf unserer Homepage. Weitere Informationen werden wir in unserem Pressebereich für Sie bereitgestellt.

 

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Haben Sie Fragen? Herrn Jan Wilhelm Kunze können Sie unter 0511 / 33 70 736 telefonisch sowie per Mail unter bewerbung@kunze-immo.de erreichen. Er gibt Ihnen gern Auskunft und beantwortet Ihre Fragen. Wir melden uns zügig nach dem Eingang Ihrer Bewerbung.

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Wie viel “Miete” zahlen Wohnungseigentümer? Was ist damit gemeint?

 

Wohnungseigentümer genießen gegenüber Mietern viele Vorteile. Zwar wohnen beide im Regelfall in einem Mehrfamilienhaus, manchmal sogar als Nachbarn. Doch sind Wohnungseigentümer freier in der Gestaltung ihrer Wohnräume und finanziell abgesicherter als Mieter. Allerdings will auch eine abbezahlte Eigentumswohnung unterhalten und instandgehalten werden. Analog der Miete entstehen dem Eigentümer monatlich fällige Kosten, in Form des Hausgeldes (auch Wohngeld genannt). Über die Höhe dieser laufenden Kosten sollten sich Erwerber vor der Kaufentscheidung informieren. Im Folgenden erläutert der Immobilienverband Deutschland IVD einige Kostenpunkte, die auf Wohnungseigentümer zukommen, und wie sich diese einschätzen und berechnen lassen.

Hausgeld
Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, tritt automatisch einer Eigentümergemeinschaft bei. Der Gemeinschaft und dem von ihr beauftragten Verwalter obliegt die Instandhaltung und Pflege des Wohnhauses, das aus dem Gemeinschafts- und dem Sondereigentum der Eigentümer besteht. Jeder Eigentümer zahlt ein monatliches Hausgeld, mit dem die laufenden Kosten des Wohnhauses bestritten werden. Dazu gehören die Heizkosten, die Kosten der Müllentsorgung, Haus- und Straßenreinigung, Gebäudeversicherung, Aufzugs- und Gartenpflege, des Hausmeisters, das Verwalterhonorar, die Kontoführungsgebühr sowie ein Anteil an der Instandhaltungsrücklage. Die Höhe des Hausgelds legt der Verwalter entsprechend einer Schätzung der voraussichtlichen Bewirtschaftungskosten im Wirtschaftsplan fest. Die Eigentümer beschließen über den Wirtschaftsplan. Zur Schätzung können als Faustregel 2,70 Euro/Quadratmeter/Monat angesetzt werden. Für eine Eigentumswohnung von 80 Quadratmetern bedeutet dies ein durchschnittliches monatliches Hausgeld von 216 Euro beziehungsweise einen jährlichen Betrag von 2.592 Euro.

Bestandteile des Hausgeldes

Verbrauchsabhängige Kosten
Wie bei einer Mietwohnung fallen bei einer Eigentumswohnung Bewirtschaftungskosten an, unter anderem für Heizung, Trink- und Abwasser, Allgemein-Strom, Kabelfernsehen, etc. Die Höhe dieser Kosten ist überwiegend vom Verbrauch des Eigentümerhaushalts abhängig und in der Sache mit denen eines Mieter vergleichbar. Erwerber können sich somit an ihren eigenen Betriebskosten als Mieter orientieren.

Grundsteuer
Sowohl Mieter als auch Eigentümer müssen Grundsteuer zahlen. Beim Mieter erfolgt dies über die Nebenkostenabrechnung, der Eigentümer entrichtet die Gemeindesteuer direkt an das Finanzamt. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz. Da der Messbetrag von der bewohnten Immobilie und der Hebesatz von der Gemeinde abhängen, lässt sich keine allgemeingültige Schätzung abgeben. Man sollte sich aber auf eine dreistellige Summe pro Jahr einstellen. Die konkrete Berechnung erfolgt durch das Finanzamt, das den Eigentümer per Schreiben über die Steuerhöhe und die fälligen Abschlagszahlungen informiert.

Instandhaltungsrücklage
Schließlich müssen Wohneigentümer eine Rücklage bilden für Reparaturen sowie die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Bausubstanz und technischen Anlagen wie Heizungssystem und Haustechnik. Dazu sind sie laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) angehalten. Über Höhe und Anlageform der Rücklage kann die Wohnungseigentümerversammlung entscheiden. Potenzielle Erwerber sollten sich bei der Hausgemeinschaft, dem Makler oder dem Bauherrn darüber informieren. Die Instandsetzungsrücklage orientiert sich an der Wohnfläche und der Bezugsfertigkeit der Wohnung. Außerdem kann der Betrag bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme verringert und für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, erhöht werden. Zur Orientierung: Für eine 80 Quadratmeter große und im Jahre 2010 bezugsfertig gewordene Wohnung ergibt sich ein jährlicher Instandhaltungsrücklagenbetrag von etwa. 568 Euro.

Jeder zweite Mieter wäre lieber Wohneigentümer, das ergab eine Umfrage des IVD (https://ivd.net/2020/01/umfrage-eigentumserwerb/) Anfang 2020. Der IVD nimmt dies zum Anlass, in seiner Serie „Der Weg ins Eigenheim“ die konkreten Vorteile des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung zu erläutern und die dabei auftretenden Herausforderungen abzuwägen. Warum ist Wohneigentum von Vorteil? Wie erwirbt man am besten Wohneigentum? Wie unterhält man Wohneigentum?

Haben Sie Interesse an einer Eigentumswohnung, stöbern Sie hier. Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen, sind wir Ihr richtiger Partner.

Bereits erschienen:

Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V., Pressemitteilung – Serie: Der Weg ins Eigenheim (5),  http://www.ivd.net

Was sind Ihre Rechte und Plichten als Hauseigentümer?

Das eigene freistehende Haus mit Garten steht sinnbildlich für die ungestörte freie Entfaltung der eigenen Lebens- und Wohnvorstellungen. Doch auch Hauseigentümer unterliegen Auflagen und Pflichten. Der Immobilienverband Deutschland IVD gab in seiner Pressemitteilung .- Serie: Der Weg ins Eigentum (8), im Folgenden einen Überblick.

Rechte als Hauseigentümer

Hauseigentümer sind Eigentümer einer Sache. Die sich daraus ergebende Rechte sind in § 903 BGB geregelt. Sie gelten, soweit sie nicht die Rechte Dritter beeinträchtigen. Grundsätzlich darf der Eigentümer mit der eigenen Sache nach Belieben verfahren. Ein Hauseigentümer kann beispielsweise das eigene Haus verkaufen, vermieten, belasten, leer stehen lassen und an den Innenräumen Veränderungen vornehmen. Bei Einwirkung Dritter gilt: Der Eigentümer kann vom Verursacher wesentlicher Einwirkungen auf das eigene Eigentum verlangen, die Störung zu beseitigen oder zu unterlassen (§§ 906, 985,1004 BGB).

Pflichten als Hauseigentümer

Die Liste der Pflichten von Hauseigentümern ist länger als die ihrer Rechte, weil sie vom Gesetzgeber konkreter formuliert sind. Als Grundsatz gilt: Hauseigentümer sind dafür verantwortlich, dass von ihrem Eigentum weder Dritte noch das Allgemeinwohl beeinträchtigt werden. Zu den Pflichten als Hauseigentümer gehören unter anderem:

  • Verkehrssicherungspflicht:
    Sämtliche Grundstücksflächen (Grundstück, Gebäude, Bauteile, Einrichtungen und Anlagen) müssen verkehrssicher gehalten werden. Das heißt, keinem Dritten darf ein Schaden aus der Nachlässigkeit des Hauseigentümers entstehen. Dazu gehört beispielsweise auch, Spielgerät im Garten regelmäßig zu überprüfen. Den rechtmäßigen Anordnungen der zuständigen Baubehörde muss er Folge leisten.
  • Räum- und Streupflicht:
    Schnee und Glätte vor dem eigenen Haus können vor allem im Winter eine ernste Gefahrenquelle für Dritte darstellen. Häufig ist der Hauseigentümer als Anlieger verpflichtet, den öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu räumen und gegebenenfalls auch zu streuen. Säumige Hausbesitzer haften im Schadensfall.
  • Nutzungspflicht:
    Ein Hauseigentümer darf seine eigenen Räumlichkeiten nur im Rahmen der baurechtlichen Bewilligung nutzen. So ist es beispielsweise verboten, in einem Haus, das zu Wohnzwecken genehmigt wurde, ein Gewerbe zu betreiben.
  • Duldungspflicht:
    Je nach örtlicher Regelung muss der Hauseigentümer städtische Einrichtungen wie Müllabfuhr und Wasserversorgung nutzen. Unternehmen, die gesetzlich zur Energieversorgung verpflichtet sind, muss er das Verlegen der notwendigen Leitungen unentgeltlich erlauben. Er ist aber berechtigt, seinen Energieversorgungsvertrag mit einem beliebigen Unternehmen abzuschließen.
  • Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen:
    Unter bestimmten Voraussetzungen sind Hauseigentümer zur energetischen Sanierung verpflichtet. So zum Beispiel, wenn das Haus nach dem 01.02.2002 gekauft oder geerbt wurde und Dach oder Dachgeschoss nicht die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen. Auch bei der Sanierung einzelner Bauteile müssen die EnEV-Vorgaben eingehalten werden.

Fazit:
Ein Hauseigentümer genießt Freiheit mit Verantwortung. Sein Recht ist es, zu tun und zu lassen, was ihm beliebt, solange keine Dritten dadurch beeinträchtigt werden. Dafür trägt ein Hauseigentümer aber auch die Verantwortung dafür, dass von seinem Eigentum keine Gefahr für Dritte oder das Allgemeinwohl ausgeht.

 

Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V., Pressemitteilung – Serie: Der Weg ins Eigenheitm (8),  http://www.ivd.net

Der Mietspiegel ist seit einigen Jahren fester Bestandteil unserer Arbeit. Obwohl wir als Hausverwalter direkten Zugriff auf tausende Mietverträge und Mieten haben. Dürfen professionelle Hausverwaltungen bei der Erstellung des qualifizierten Mietspiegel Hannover der Region Hannover keine Daten liefern. Wenn Sie von der Region Hannover angeschrieben wurden, bitten wir Sie auf dieses Schrieben zu antworten um den qualifizierten Mietspiegel Hannover der Region Hannover Daten zu liefern. Abgefragt werden Größe, Baujahr des Hauses, wie diese ausgestattet sind sowie die Miethöhe (Nettokaltmiete).

Kunze Immobilien e.K. verwaltet in und um Hannover über 4.500 Einheiten. Ein großer Anteil dieser Einheiten sind Mietwohnungen.  Einige unserer Mieter gehören zu den ausgewählten Haushalten. Daher bitten wir Sie um Mitwirkung um den Mietspiegel auch 2021 mit Informationen zu versorgen.

 

Mietspiegel – Region Hannover

Bitte helfen Sie mit!

 

Rund 130.000 Mieterinnen und Mieter werden Anfang des Jahres Post von der Region Hannover erhalten. Grund dafür sind die neuen Mietspiegel, die im Jahr 2021 erscheinen sollen. Hierfür bittet die Region Hannover um Unterstützung.

 

Auf einem vierseitigen Fragebogen werden die Angeschriebenen zu Alter und Größe ihrer Wohnung befragt. Hat sie einen Balkon, eine Fußbodenheizung oder andere Ausstattungsmerkmale. Und besonders wichtig: Wie hoch ist die Miete?

 

Die Ergebnisse der Befragung werden für jede der 21 Kommunen in der Region Hannover in einem eigenen Mietspiegel dargestellt.

 

Mietspiegel sind für die Mietparteien eine wichtige Orientierungshilfe. Aus einem Mietspiegel lässt sich schnell und kostenfrei ablesen, welche Mieten für bestimmte Wohnungskategorien in der Gemeinde üblich sind. Sie schaffen somit Transparenz auf dem Mietwohnungsmarkt und tragen zum friedlichen Miteinander zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits und Vermieterinnen und Vermietern andererseits bei.

 

Bitte um Beteiligung:

 

Mit der Erstellung der Mietspiegel hat die Region Hannover das Hamburger Institut Analyse & Konzepte immo.consult GmbH beauftragt.

 

Haben auch Sie einen Fragebogen erhalten? Dann nehmen Sie bitte an der Umfrage teil. Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig. Dennoch gilt: Nur eine hohe Anzahl an Rückantworten ermöglicht eine realistische Abbildung des Mietpreisniveaus. Mit Ihrer Teilnahme tragen sie entscheidend zum Erfolg der neuen Mietspiegel und zu Transparenz und Rechtssicherheit auf dem Mietwohnungsmarkt Ihrer Wohngemeinde bei.

 

Weitere Informationen gibt es unter www.mietspiegel-region-hannover.de oder unter der Telefonnummer der Region Hannover 0511 616-23023.